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Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen für Einkäufe im Ladengeschäft
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
- Die Nachstehenden Vertragsbedingungen gelten für alle Liefer-, Dienst- und Werkverträge, Vereinbarungen und Angebote zwischen dem Verkäufer Johs. von Ehren Garten GmbH & Co. KG, nachfolgend: Garten von Ehren und dem Kunden (d.h. dem Käufer, Dienst- und/oder Werknehmer).
- Alle Vereinbarungen, die zwischen Garten von Ehren und dem Kunden im Zusammenhang mit den Verträgen getroffen werden, sind in dem Vertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung der Garten von Ehren schriftlich niedergelegt.
§ 2 Angebot, Maße und Vertragsschluss
- Die Angebot des Garten von Ehren sind frei bleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der Garten von Ehren diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet hat
- Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten der Garten von Ehren gehören, bleiben in ihrem Eigentum und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von ihr ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
- Sämtliche Maße sind Circamaße. Kleine Abweichungen nach oben und unten sind zulässig.
- Ersatz für fehlende Sorten in ähnlichen, gleichwertigen Sorten ist gestattet, falls dies im Auftrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen
- Die Preise des Garten von Ehren gelten ohne Transport- und Verpackungskosten sofern mit dem Kunden keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Die Mehrwertsteuer ist in den Preisen enthalten.
- Ist mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig.
- Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist der Garten von Ehren berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Zentralbank (EZB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch Garten von Ehren bleibt vorbehalten.
- Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von Garten von Ehren anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.
§ 4 Liefer- und Leistungszeiten
- Die Anlieferung kann auf Wunsch gegen Kostenbeteiligung erfolgen. Eine Preisliste unterteilt nach Zonen hängt im Garten von Ehren aus. Die Anlieferung ist möglich per Transporter/Lkw über frei befahrbare Straßen. Die Anlieferung beinhaltet nicht das Abladen.
Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. - Falls Garten von Ehren schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Kunde ihm eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung bei dem Garten von Ehren oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Garten von Ehren haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um einen Fixgeschäft handelt oder der Kunde infolge des von dem Garten von Ehren zu vertretenen Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
- Garten von Ehren haftet dem Kunden bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von Garten von Ehren zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Garten von Ehren ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von Garten von Ehren zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung des Garten von Ehren auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Beruht der von Garten von Ehren zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht, haftet Garten von Ehren nach den gesetzlichen Bestimmungen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Garten von Ehren ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
§ 5 Gewährleistung / Haftung
- Eine Garantie für das Anwachsen der Pflanzen wird nicht übernommen. Fälle höherer Gewalt, insbesondere Dürre, Frost, Frosttrocknis, Schädlingsbefall, Schneedruck, Sturmschäden liegen grundsätzlich außerhalb unserer Macht.
- Bei berechtigten Mängelrügen ist Garten von Ehren, unter Ausschluss der Rechte des Kunden vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen, zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass Garten von Ehren aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Kunde hat Garten von Ehren eine angemessenen Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
- Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels oder der Lieferung neuer Ware erfolgen. Während der Nacherfüllung sind Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
- Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- Garten von Ehren behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem (Kauf-)Vertrag vor.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich pfleglich zu behandeln. Hierzu gehört insbesondere die richtige Lagerung, Pflanzung, Düngung und Bewässerung.
- Der Kunde hat Garten von Ehren von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmassenahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat Garten von Ehren alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
- Verhält sich der Kunde vertragswidrig, insbesondere wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung des Garten von Ehren nicht nachkommt, kann Garten von Ehren nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Ware verlangen. In der Zurücknahme der Ware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. In der Pfändung der Ware durch Garten von Ehren liegt stet ein Rücktritt vom Vertrag. Garten von Ehren ist nach Rückerhalt der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Garten von Ehren – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
§ 7 Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Ort des Geschäftssitzes der Garten von Ehren in Hamburg.
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